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Urlaubsvertretung

Urlaub trotz Arztpraxis: eine Checkliste für Niedergelassene

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben sich ihren Urlaub verdient – immer! Aber: Was genau muss eigentlich berücksichtigt werden, bevor man die Seele baumeln lassen kann?

Eine junge niedergelassene Ärztin steht in ihrer Freizeit im Garten.
Einfach mal eine Auszeit nehmen? Mit der richtigen Urlaubsvertretung lässt es sich leichter entspannen. ©PeopleImages

Lesedauer: 3 Minuten

Auf einen Blick:

  • Niedergelassene benötigen für jede Abwesenheit eine Vertretung
  • Eine Vertretung muss die gleichen fachlichen Qualifikationen aufweisen
  • Dauert die Abwesenheit länger als eine Woche, muss die KV informiert werden

Das Beste vorweg: Klar darfst du als niedergelassene Ärztin oder als niedergelassener Arzt Urlaub machen – bis zu einer Gesamtzeit von drei Monaten jährlich. Längere Vertretungen sind im Einzelfall auch möglich, sie müssen dann aber von deiner zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) genehmigt werden. Bei deiner KV musst du dich auch melden, wenn dein Urlaub länger als eine Woche dauert. Das kann auch ganz formlos passieren, die meisten KVen bieten hierfür ein Formular an. Du musst hier nur angeben, wer dich vertritt – und das natürlich auch mit der Ärztin oder dem Arzt besprochen haben, der oder die dich vertritt. Grundsätzlich gilt bei jedem Urlaub und jedem Brückentag sowie bei Krankheit oder ärztlichen Fortbildungen: Niemals ohne Vertretung. Für deine Sprechstunden musst du dir also jemanden suchen, der dich in dieser Zeit vertritt.

Wer darf mich vertreten?

Als niedergelassene Ärztin oder niedergelassener Arzt hast du eine gewisse Qualifikation – und die braucht deine Vertretung auch. Du darfst dich also nur von einer Kollegin oder einem Kollegen mit abgeschlossener Weiterbildung in demselben Fachgebiet vertreten lassen, für das du selbst zugelassen bist. Das kann übrigens auch jemand aus einem Krankenhaus sein, denn die Kassenzulassung ist keine Voraussetzung für eine Vertretung. Wenn du dich übrigens mit jemandem gut verstehst, der gerade im letzten Abschnitt der Weiterbildung ist, kann es hier eine Ausnahme geben! Frag einfach bei der KV nach, ob du dich von ihr oder ihm vertreten lassen kannst.

Deine Vertretung muss also alles können, was du auch kannst. Und wenn sie mehr kann? Natürlich nicht schlimm, aber: Er oder sie darf nur Leistungen durchführen und abrechnen, für die du selbst auch qualifiziert bist. Hierarchien spielen übrigens bei der Vertretung keine Rolle: Wenn du eine Gemeinschaftspraxis hast und deine Kollegin oder dein Kollege die gleiche fachliche Qualifikation hat und dem gleichen Versorgungsbereich angehört, könnt ihr euch gegenseitig vertreten – egal wer Chef und Chefin ist und wer angestellt.

Nur mal kurz weg?

Zwar brauchst du auch bei verlängerten Wochenenden und anderen kurzen Abwesenheiten eine Vertretung, aber die KV musst du in dem Fall nicht informieren. Sehr wohl aber deine Patienten. Ein Aushang an der Praxistür und eine Ansage auf dem Anrufbeantworter reichen aber völlig aus. Einfach auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu verweisen funktioniert natürlich nicht – für jede Sprechstunde und jeden Bereitschaftsdienst, den du nicht selbst wahrnehmen kannst, brauchst du eine Urlaubsvertretung.

 

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