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Niederlassungsoptionen

Im Team arbeiten: Jobsharing

Teamarbeit steht hoch im Kurs. Das zeigt unter anderem das aktuelle Berufsmonitoring Medizinstudierender: Rund 67 Prozent wünschen sich für ihre spätere Berufsausübung, mit anderen Medizinerinnen und Medizinern zusammenzuarbeiten. Hier bietet gerade die Niederlassung unterschiedlichste Möglichkeiten. Ein Beispiel: das Jobsharing unter Ärzten und Ärztinnen.

Zwei Ärzte mit einem Laptop.
Die Zukunft liegt in der Teamarbeit – der medizinische Nachwuchs möchte sich mit seinen Kolleginnen und Kollegen austauschen. Jobsharing in der Praxis bietet die Möglichkeit dazu. © iStock.com / simonkr

Lesezeit: 3 Minuten

Das bedeutet Jobsharing unter Ärzten und Ärztinnen

Zwei Medizinerinnen oder Mediziner derselben Fachrichtung teilen sich einen Arztsitz.

  • Du erhältst mit dieser Variante die Chance, auch in einem gesperrten Planungsbereich neu zugelassen zu werden.
  • Im Team nutzt ihr gemeinsam die Praxisräume, Geräte und das Personal, sodass ihr Kosten erheblich reduzieren könnt.
  • Jobsharing eignet sich gut als Kooperationsform, um die eigene Praxis zu übergeben. Ältere Ärztinnen und Ärzte können ihre Tätigkeit in diesem Rahmen langsam beenden und zugleich dem jungen Arzt oder der Ärztin den Zugang zum vertragsärztlichen System ermöglichen.
  • Das Team profitiert von einer guten Work-Life-Balance, denn ihr könnt zeitlich flexibel arbeiten.

Gleichberechtigte Partner oder angestellt?

Beide Varianten sind in gesperrten Planungsbereichen denkbar: Ärzte oder Ärztinnen sind gleichberechtigte Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – auch Gemeinschaftspraxis genannt – oder der Inhaber stellt an. Der Leistungsumfang einer Jobsharing-Praxis ist zwar festgeschrieben und bezieht sich auf das, was die Praxis in der Vergangenheit erwirtschaftet hat, das Angebot der Leistungen ist davon aber nicht betroffen. Das heißt, der neue Arzt oder die neue Ärztin darf andere qualitätsgesicherte Leistungen anbieten als der Partner, wenn es dafür eine Abrechnungsgenehmigung gibt.

Jobsharing als BAG

Es ist auch möglich, Jobsharing unter Ärzten und Ärztinnen als eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) zu gestalten. Dabei hält sich das Team dann an diese Vorgabe

  • Wer hinzukommt, erhält eine Zulassung, die nur während der gemeinsam vertragsärztlichen Tätigkeit wirksam ist.
  • Die Zulassung selbst ist zwar zeitlich unbefristet, aber an die BAG gekoppelt – und nur dann wirksam, wenn der hinzukommende Arzt oder die Ärztin (Juniorpartner) und der aufnehmende Arzt oder die aufnehmende Ärztin (Seniorpartner) gemeinsam ärztlich tätig sind.
  • Der Juniorpartner ist gleichberechtigt in der BAG, die dafür neu gegründet oder erweitert wurde.
  • Der Juniorpartner ist sowohl für seine ärztliche Tätigkeit verantwortlich, als auch für wirtschaftliche Fragen – der Name steht auf dem Praxisschild und Abrechnungsstempel.
  • Die Jobsharing-Partner regeln unter sich, wie sie die Arbeit aufteilen: Es gibt weder eine Minimal- noch eine Maximalvorgabe. Wichtig ist, dass der Seniorpartner weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.
  • Der Juniorpartner erhält durch den Zulassungsausschuss eine Zulassung, die in ihrem Bestand an die des Seniors gebunden ist: Sie heißt »vinkulierte Zulassung«. Sie ist auf die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit begrenzt und endet, wenn sich die BAG aufgelöst hat.
  • Arbeiten die Partner zehn Jahre zusammen oder wird der Planungsbereich entsperrt, wird aus der beschränkten eine unbeschränkte Zulassung.
  • Gibt der Praxispartner seine Zulassung zurück, wird der Juniorpartner schon nach fünf Jahren bevorzugt behandelt.

Es gibt noch weitere Möglichkeiten, als niedergelassener Arzt im Team zu arbeiten. Welche Optionen für das eigene Lebensmodell gut geeignet sind, kannst du in diesen Ärztinnen- und Arztporträts lesen.

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