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Videosprechstunde

Videosprechstunde: Jetzt flexibler einsetzbar in der Psychotherapie

Bisher galt für die Videosprechstunde bei beinahe allen einzelnen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie eine Obergrenze von 30 Prozent. Nun dürfen ärztliche und psychologische Psychotherapeut:innen in einzelnen Leistungsbereichen die Videosprechstunde flexibler handhaben.

Ein Psychotherapeut sitzt vor seinem Laptop am Schreibtisch und hält eine Videosprechstunde ab.
Als ärztliche:r oder psychologische:r Psychotherapeut:in kannst du nun flexibler die Videosprechstunde einsetzen. ©istockphoto.com/fizkes

Was dürfen nun ärztliche und psychologische Psychotherapeut:innen in Sachen Videosprechstunde, was zuvor nicht erlaubt war?

1. Ärztliche und psychologische Psychotherapeut:innen können pro Quartal 30 Prozent ihrer Leistungen per Video anbieten. Diese Obergrenze bezieht sich nun nicht mehr auf die jeweilige einzelne Leistung, sondern auf die Summe der Leistungen. Das heißt, dass du viele Patient:innen nur per Video hehandeln kannst, ohne dass diese in die Praxis kommen müssen.

2. So rechnest du jetzt ab: Die Obergrenze gilt jetzt für alle per Video möglichen Gebührenordnungspositionen (GOP) des EBM-Kapitels 35, die du in einem Quartal abrechnest, – und nicht mehr je einzelner GOP. Damit kannst du einzelne Leistungen komplett per Video durchführen. Du musst nur darauf achten, dass du in anderen Leistungsbereichen die Videosprechstunde entsprechend weniger einsetzt. Eine Ausnahme bildet die Akutbehandlung: Bei ihr bleibt die leistungsbezogene Obergrenze von 30 Prozent.

3. Die Leistungen: Welche Leistungen du genau per Videosprechstunde abrechnen darfst, findest du in dieser Tabelle übersichtlich aufbereitet.

 

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